Sachverhalt
A. Der Kanton Graubünden räumte am 20. September 2019 der Einfachen Ge- sellschaft A._____ (im Folgenden: EG A._____), bestehend aus der C._____ AG, und der B._____ AG, ein selbständiges Baurecht ein auf seinem Grundstück Nr. Z1._____ und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. Z2._____, D._____. Das Baurecht wurde als Grundstück Nr. Z3._____ als selbständiges und dauerndes Baurecht eingetragen. In der Folge nahm die EG A._____ umfangreiche Renovati- ons- und Neubauarbeiten auf dem Grundstück vor. Am 17. April 2024 reichte das Architekturbüro E._____ AG namens und im Auftrag der EG A._____ beim Amt für Immobilienbewertung (AIB) ein Gesuch um Durchführung einer Antragsbewertung mit Bewertungspflicht ein. Im Antragsformular waren als Grundstückseigentümerin die EG A._____ und als Kontaktadresse ein Mitarbeiter der E._____ AG, D._____, angegeben. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 legte das AIB die amtlichen Werte für das Baurechtsgrundstück fest. Als Adressatin wird auf der Verfügung genannt: "Einfache Gesellschaft A._____, c/o B._____ AG". An diese Adresse wurde nach Angabe des AIB die Verfügung per A-Post versandt. Gleichentags wurde an die- selbe Adresse eine Gebührenverfügung im Betrag von CHF 9'067.35 für die Vor- nahme der Antragsbewertung versandt. Dieser Betrag ging am 13. November 2024 auf dem Konto des AIB ein. B. Am 20. Februar 2025 sandte das AIB dem Verwaltungsratspräsidenten der C._____ AG, F._____, auf dessen Wunsch hin per Mail eine Kopie der Bewertungs- verfügung vom 22. Oktober 2024. Am 20. März 2025 erhob die EG A._____ Ein- sprache gegen die Bewertungsverfügung mit dem Antrag, die darin festgelegten Werte seien deutlich nach unten zu korrigieren. Zur Fristwahrung führte sie aus, die Mitteilung vom 20. Februar 2025 gelte als erstmalige Eröffnung, da die Verfügung nicht früher rechtsgültig eröffnet worden sei. Mit Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2025 trat das AIB auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und auf- erlegte der Einsprecherin die Verfahrenskosten von CHF 1'170.00 (Staatsgebühr von CHF 1'000.00; Ausfertigungsgebühren von CHF 170.00). C. Die EG A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob am 29. Oktober 2025 verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sa- che sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Staatsgebühr für den Einspracheentscheid zu erlassen oder unterhalb des Minimalbetrags von CHF 50.00 anzusetzen.
3 / 11 D. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2025 (Poststempel) führte das AIB aus, es habe inzwischen den angefochtenen Entscheid mit berichtigtem Entscheid vom 11. November 2025 im Kostenpunkt in Wiedererwägung gezogen (Verfahrens- gebühr neu CHF 470.00). In der Sache beantragte es, die Beschwerde sei abzu- weisen. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Dezember 2025 an ihren Rechtsbegehren fest. Das AIB verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2026 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Ent- scheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Streitig ist die Rechtzeitigkeit der am 20. März 2025 erhobenen Einsprache.
E. 2.1 Gegen Bewertungsverfügungen und Gebührenrechnungen des AIB kann in- nert 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden (Art. 19 Abs. 1 IBG). Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG) und ist ge- wahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben worden ist (Art. 8 Abs. 1 VRG). Voraussetzung für den Beginn der Einsprachefrist ist somit, dass die Verfügung mitgeteilt wurde. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Verspätung mit zwei Argumentationen begründet: In erster Linie wird erwogen, das AIB habe die E._____ AG als Vertre- terin der EG A._____ betrachten dürfen. Mit der Gesuchstellung durch die E._____ AG und die nachfolgenden Kontakte sei ein Prozessrechtsverhältnis mit der EG A._____ zustande gekommen, so dass diese gehalten gewesen sei, dafür besorgt zu sein, dass ihr fristauslösende Verfügungen effektiv zugestellt werden könnten. In allen offiziellen Dokumenten, welche die Einsprecherin dem AIB eingereicht habe, sei die Korrespondenzadresse der B._____ AG in G._____ angegeben worden. Auch auf dem Internetauftritt der EG A._____ sei im Frühjahr 2025 noch diese Adresse angegeben worden. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei daher an diese Adresse versandt worden. Das sei die richtige Zustelladresse, zumal bis zu diesem Datum keine Adressänderung gemeldet worden sei. In Ermangelung einer schriftlichen Vollmacht habe sie die Verfügung auch nicht direkt der E._____ AG zustellen können. Die Verfügung sei zwar mit gewöhnlicher A-Post versandt wor- den, so dass ein direkter Beweis für die Zustellung nicht erbracht werden könne. Am gleichen Tag sei aber auch die Gebührenrechnung an die gleiche Adresse ver- sandt und einige Wochen später bezahlt worden. Sie müsse daher bei der Einspre- cherin eingegangen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass die Bewertungsverfügung nicht ebenfalls zugestellt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Post ein Zustellfehler unterlaufen sein könnte. Es sei somit davon auszugehen, dass die Verfügung den Briefkasten der B._____ AG erreicht habe und somit als zuge- stellt gelte. Als Eventualbegründung wird erwogen, auch im Falle einer mangelhaf- ten Zustellung sei der Einsprecherin die Berufung auf einen Zustellmangel verwehrt. Spätestens am 13. November 2024 (Eingang der Zahlung für die Gebührenrech- nung) habe die Einsprecherin sichere Kenntnis davon gehabt, dass eine Bewer- tungsverfügung ergangen sein müsse, zumal auf der Gebührenrechnung explizit auf Verfügungsdatum und Bewertungsart Bezug genommen worden sei. Die Ein- sprecherin wäre daher gehalten gewesen, sich innert Monatsfrist an das AIB zu wenden und sich über die Existenz einer Bewertungsverfügung zu erkundigen. Auch aus einer Gebührenschlussabrechnung der Stadt D._____ vom 23. Dezember
E. 2.3 Die Darstellung des Beschwerdegegners, die Adresse in G._____ sei die of- fizielle Adresse der Beschwerdeführerin gewesen, findet in den zu den Akten gege- benen Unterlagen keine Stütze. Der von ihm eingelegte Screenshot (vgl. act. C.12) datiert vom 17. Juli 2025 und sagt über den hier interessierenden Zeitraum im Herbst 2024 nichts aus. Unabhängig davon ist aber diese Adresse nicht die richtige Zustelladresse für die Bewertungsverfügung. Wie die Beschwerdeführerin nämlich mit Recht vorbringt, ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdegegner einerseits von einem Vertretungsverhältnis zwischen der EG A._____ und der E._____ AG ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3a) und deshalb auf das von dieser ge- stellte Gesuch um Bewertung eingeht und mit deren Mitarbeitern in Kontakt ist (vgl. act. C.3a und act. C.3b), andererseits aber die Verfügung nicht an die Vertreterin eröffnet mit der Begründung, es fehle an einer schriftlichen Vollmacht. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden können sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 VRG). Eine Vertretung ist auch formlos mög- lich (Art. 11 Abs. 1 OR). Nur auf Verlangen der Behörde haben sich die Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 15 Abs. 3 VRG). Wenn also der Be- schwerdegegner die E._____ AG als Vertreterin betrachtete, hätte er die Verfügung an diese eröffnen müssen.
E. 2.4 Wird eine Verfügung an die vertretene Person anstatt an den Vertreter eröff- net, gilt sie als nicht wirksam eröffnet und setzt namentlich nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist in Gange (vgl. BGE 151 II 625 E. 4.2, 144 IV 64 E. 2.5 und 143 III 28 E. 2.2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.,] Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N. 29 f.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.,] Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12). Allerdings führt dieser Mangel nicht schlechthin dazu, dass die Rechtsmit- telfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aufgrund von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) muss sich der Empfänger der mangelhaft zugestellten Verfügung innert vernünftiger Frist (normalerweise dreissig Tage) bei seinem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen oder bei der Behörde die rechtskonforme Zu- stellung verlangen. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (vgl. BGE 151 II 625 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 und 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.3.1, je m.H.; MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N. 30; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N. 12). Analoges gilt für andere Eröffnungsmängel: Auch wenn eine Verfü- gung nicht eröffnet wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt zu laufen,
E. 2.5 Die B._____ AG ist als Gesellschafterin der EG A._____ vermutungsweise zur Geschäftsführung befugt (Art. 535 OR). Wenn sie anstelle der Vertretung die Bewertungsverfügung vom 22. Oktober 2024 erhalten hat, wäre sie somit nach Treu und Glauben gehalten gewesen, das AIB oder die E._____ AG zu kontaktieren, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu veranlassen. Für die Zustellung an die B._____ AG fehlt allerdings ein direkter Beweis, wie auch der angefochtene Ent- scheid (dortige E. 3c) anerkennt. Fraglich ist, ob sich aus anderen Umständen er- gibt, dass die B._____ AG von der Verfügung Kenntnis hatte.
E. 2.6 Die Gebührenrechnung vom 22. Oktober 2024 (vgl. act. B.5) war ebenso wie die Bewertungsverfügung adressiert an "Einfache Gesellschaft A._____, c/o B._____ AG, G._____". Sie wurde unbestritten mit Valuta 13. November 2024 be- zahlt (vgl. act. C.9), was impliziert, dass sie spätestens an diesem Datum empfan- gen und zur Kenntnis genommen wurde. Auf der Rechnung befindet sich der Ver- merk: (...) Daraus musste nach Treu und Glauben geschlossen werden, dass eine Bewertung erfolgt ist. Das "Verfügungsdatum 22.10.2024" kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 38) nicht auf den Kostenentscheid beziehen, zumal gleich anschliessend auf das bewertete Grundstück hingewiesen wird. Zwar belegt die Rechnung nicht zwingend, dass auch die Bewertungsverfü- gung effektiv versandt und zugestellt wurde. Wie aber der Beschwerdegegner mit Recht vorbringt, widerspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Behörde eine Gebührenrechnung ausstellt für eine Bewertungsverfügung, die sie noch gar nicht eröffnet hat. Ebenso erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass die Behörde
E. 2.7 Unerheblich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich F._____ (erst) am 18. Februar 2025 mit den Gebührenrechnungen der Stadt D._____ vom 7. Januar 2025 bzw. den angehängten Schlussabrechnungen vom
23. Dezember 2024 (vgl. act. B.6 und act. B.7) auseinandergesetzt habe und da- nach sofort tätig geworden sei. Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass am
22. Oktober 2024 eine "Schätzungseröffnung" erfolgte, wobei als Gesuchstellerin die "Einfache Gesellschaft A._____, p.A. C._____ AG, D._____" genannt ist. Es ist zwar nicht aktenkundig, wann diese Rechnungen eröffnet wurden. Geht man davon aus, dass dies am 7. Januar 2025 bzw. kurz danach erfolgte, wäre die am 19. Fe- bruar 2025 erfolgte Intervention auch verspätet. Entscheidend ist aber, dass bereits (spätestens) am 13. November 2024 eine der Gesellschafterinnen von der Bewer- tung Kenntnis hatte (vgl. Erwägung 2.6 hiervor) und somit die Frist, um tätig zu wer- den, begann. Deshalb ist auch der Beweisantrag auf Parteibefragung von F._____ nicht rechtserheblich und abzuweisen.
E. 2.8 Die Einsprache vom 20. März 2025 erfolgte somit verspätet und der ange- fochtene Nichteintretensentscheid erging zu Recht. 3. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag um Erlass oder Reduktion der Staatsge- bühr für die angefochtene Verfügung (vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Diese beträgt gemäss der berichtigten Verfügung vom 11. November 2025 CHF 300.00. 3.1. Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) wird die Staatsgebühr in der Regel pauschal für den Verfah- rensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben. Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes und den Gebührengrundsätzen (Art. 4 Abs. 1 VKV), mithin nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Inter- esse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). In erstinstanzlichen Verfahren für Verfahren vor Ämtern und gleichge- stellten Organisationseinheiten beträgt die Staatsgebühr CHF 50.00 bis 2'500.00
E. 4 / 11
E. 5 / 11 2024 gehe der Zeitpunkt der Schätzungseröffnung vom 22. Oktober 2024 hervor. Die erst ab dem 19. Februar 2025 unternommenen Bemühungen der Einsprecherin zur Erlangung einer Bewertungskopie seien daher verspätet gewesen. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Schätzung sei nicht von einer der bei- den Gesellschafterinnen beantragt worden, sondern von der E._____ AG als Ver- treterin der einfachen Gesellschaft. Die Zustellung der Verfügung hätte daher an deren Adresse in D._____ erfolgen müssen, nicht an die Adresse der B._____ AG in G._____. Es sei widersprüchlich, wenn das AIB einerseits ein Vertretungsverhält- nis zwischen der EG A._____ und der E._____ AG annehme, dann aber die Verfü- gung nicht an Letztere eröffne. Zudem sei auch die Zustellung der Verfügung an die Adresse in G._____ nicht bewiesen. Dass die Gebührenrechnung zugegangen sei, sei kein Beweis, dass auch die Bewertungsverfügung zugestellt oder überhaupt ver- sandt worden sei. Auch deren Bezahlung impliziere nicht, dass nebst der Gebühren- rechnung auch die Bewertungsverfügung zugegangen sei. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht bei der Vorinstanz nachgefragt habe: F._____ habe sich am 18. Fe- bruar 2025 mit Baubewilligungsrechnungen der Stadt D._____ vom 7. Januar 2025 befasst und dabei festgestellt, dass die darin erwähnte amtliche Schätzung nie bei der C._____ AG bzw. der E._____ AG eingetroffen sei. Er habe daher bei der B._____ AG nachgefragt, ob die Verfügung bei ihr eingegangen sei, was diese ver- neint habe. Daraufhin sei er an das AIB gelangt, worauf ihm am 20. Februar 2025 die fehlende Bewertung mitgeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher alles Zumutbare unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären. 2.2.3. Der Beschwerdegegner verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid und führt aus, der Versand von Bewertungsverfügungen erfolge durch einen spezialisierten Druck- und Versandservice des Kantons Graubünden. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass die fragliche Bewertungsverfügung nicht der Post übergeben worden sei. Sodann legt er einen Screenshot vor, aus dem hervor- gehe, dass noch im Frühjahr 2025 auf der Webseite der EG A._____ die Postan- schrift G._____ aufgeführt worden sei. Dies sei somit die offizielle Anschrift der EG A._____ gewesen. Das AIB habe sich darauf verlassen können, dass es die Verfü- gung an diese Adresse versenden durfte. Es sei lebensfern anzunehmen, dass das AIB von der Beschwerdeführerin eine Gebühr erheben würde, ohne dafür vorgängig eine Gegenleistung (Bewertung) erbracht zu haben. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei Durchsicht und Begleichung der Rechnung erkennen müssen, dass eine Bewertungsverfügung ergangen sein müsse. 2.2.4. In der Duplik wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde und bestreitet, dass in allen offiziellen Dokumenten die Adresse in
E. 6 / 11 G._____ angegeben worden sei. Im Gegenteil sei bei allen Kontakten mit dem AIB die Adresse der E._____ AG in D._____ verwendet worden.
E. 7 / 11 in welchem der Adressat auf andere Weise sichere Kenntnis vom betreffenden Ver- waltungsakt erhalten hat und im Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung sei- ner Rechte wesentlichen Elemente ist. Ab diesem Moment kann erwartet werden, dass die Verfügung innerhalb der nun laufenden Beschwerdefrist angefochten wird. Zumindest muss, wer aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, die nach den Umständen gebotenen Schritte unter- nehmen und darf nicht einfach beliebig lange untätig bleiben (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2, 129 II 193 E. 1, 129 II 125 E. 3.3 und 102 Ib 91 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N. 8; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N. 8 f.).
E. 8 / 11 die Bewertungsverfügung an die E._____ AG adressiert, die Gebührenrechnung jedoch an die Beschwerdeführerin bzw. die B._____ AG. Diese wäre somit gehalten gewesen, innert einer spätestens am 13. November 2024 beginnenden nützlichen Frist beim AIB um den Verbleib der Bewertungsverfügung nachzufragen, wenn sie diese nicht erhalten haben sollte (vgl. Erwägung 2.4 hiervor). Indessen wurden erst am 19. Februar 2025 Schritte unternommen, um vom AIB die Zustellung der Verfü- gung zu erwirken (vgl. Beschwerde Rz. 39). Damit ist die zumutbare Frist, innert welcher das Notwendige unternommen werden muss, überschritten.
E. 9 / 11 (Art. 4 Abs. 2 lit. a VKV). In diesem Rahmen wird die Gebühr nach Ermessen der Behörde festgesetzt. Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staats- gebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden (Art. 5 Abs. 1 VKV). 3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Sonderbestimmung für Nicht- eintretensentscheide. Art. 5 Abs. 1 VKV ist indessen eine Kann-Bestimmung und gibt keinen Rechtsanspruch auf Festsetzung unterhalb der Mindestgebühr oder vollständigen Erlass. In einem anderen Verfahren hat das frühere Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden eine Staatsgebühr von CHF 300.00 für einen Nicht- eintretensentscheid des AIB als rechtmässig beurteilt (vgl. Urteil U 23 20 vom 2. Mai 2023 E. 4). Der vorliegende Entscheid hatte zwar nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zum Thema, doch war der Fall nicht von vornherein völlig klar. Mit der Gebühr von CHF 300.00 hat der Beschwerdegegner den ihm zustehenden Be- urteilungsspielraum bei der Bemessung der Staatsgebühr nicht überschritten. 4. Die Beschwerde erweist sich damit in Bezug auf das Hauptbegehren als un- begründet. In Bezug auf das Eventualbegehren hat sich der Beschwerdegegner teil- weise unterzogen, was rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten in einem geringen Umfang aufzuerlegen; im Übrigen trägt sie die Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine ermessenweise festgelegte stark reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST und Spesen) zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG), hat selber aber keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 10 / 11 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 256.00 Total CHF 1’256.00 gehen im Umfang von CHF 1'130.40 (90 %) zulasten der Einfachen Gesell- schaft A._____, von CHF 125.60 (10 %) zulasten des Amtes für Immobilien- bewertung Graubünden.
- Das Amt für Immobilienbewertung Graubünden hat die Einfache Gesellschaft A._____ aussergerichtlich mit CHF 300.00 (inkl. MWST und Spesen) zu ent- schädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung] 11 / 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Februar 2026 mitgeteilt am 11. März 2026 Referenz VR2 25 61 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Seiler, Vorsitz Righetti und Audétat Hemmi, Aktuarin Parteien Einfache Gesellschaft "A._____" bestehend aus:
- B._____ AG,
- C._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz, gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden Hartbertstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand amtliche Bewertung; Nichteintretensentscheid
2 / 11 Sachverhalt A. Der Kanton Graubünden räumte am 20. September 2019 der Einfachen Ge- sellschaft A._____ (im Folgenden: EG A._____), bestehend aus der C._____ AG, und der B._____ AG, ein selbständiges Baurecht ein auf seinem Grundstück Nr. Z1._____ und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. Z2._____, D._____. Das Baurecht wurde als Grundstück Nr. Z3._____ als selbständiges und dauerndes Baurecht eingetragen. In der Folge nahm die EG A._____ umfangreiche Renovati- ons- und Neubauarbeiten auf dem Grundstück vor. Am 17. April 2024 reichte das Architekturbüro E._____ AG namens und im Auftrag der EG A._____ beim Amt für Immobilienbewertung (AIB) ein Gesuch um Durchführung einer Antragsbewertung mit Bewertungspflicht ein. Im Antragsformular waren als Grundstückseigentümerin die EG A._____ und als Kontaktadresse ein Mitarbeiter der E._____ AG, D._____, angegeben. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 legte das AIB die amtlichen Werte für das Baurechtsgrundstück fest. Als Adressatin wird auf der Verfügung genannt: "Einfache Gesellschaft A._____, c/o B._____ AG". An diese Adresse wurde nach Angabe des AIB die Verfügung per A-Post versandt. Gleichentags wurde an die- selbe Adresse eine Gebührenverfügung im Betrag von CHF 9'067.35 für die Vor- nahme der Antragsbewertung versandt. Dieser Betrag ging am 13. November 2024 auf dem Konto des AIB ein. B. Am 20. Februar 2025 sandte das AIB dem Verwaltungsratspräsidenten der C._____ AG, F._____, auf dessen Wunsch hin per Mail eine Kopie der Bewertungs- verfügung vom 22. Oktober 2024. Am 20. März 2025 erhob die EG A._____ Ein- sprache gegen die Bewertungsverfügung mit dem Antrag, die darin festgelegten Werte seien deutlich nach unten zu korrigieren. Zur Fristwahrung führte sie aus, die Mitteilung vom 20. Februar 2025 gelte als erstmalige Eröffnung, da die Verfügung nicht früher rechtsgültig eröffnet worden sei. Mit Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2025 trat das AIB auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und auf- erlegte der Einsprecherin die Verfahrenskosten von CHF 1'170.00 (Staatsgebühr von CHF 1'000.00; Ausfertigungsgebühren von CHF 170.00). C. Die EG A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob am 29. Oktober 2025 verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sa- che sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Staatsgebühr für den Einspracheentscheid zu erlassen oder unterhalb des Minimalbetrags von CHF 50.00 anzusetzen.
3 / 11 D. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2025 (Poststempel) führte das AIB aus, es habe inzwischen den angefochtenen Entscheid mit berichtigtem Entscheid vom 11. November 2025 im Kostenpunkt in Wiedererwägung gezogen (Verfahrens- gebühr neu CHF 470.00). In der Sache beantragte es, die Beschwerde sei abzu- weisen. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Dezember 2025 an ihren Rechtsbegehren fest. Das AIB verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2026 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Ent- scheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die verwaltungsgerichtliche Be- schwerde an das Obergericht zulässig (Art. 20 des Gesetzes über die amtlichen Immobilienbewertungen [IBG; BR 850.100] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG [BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Einfache Gesellschaft Gesamtei- gentümerin (Art. 652 ZGB) des Bewertungsgrundstücks, aber nicht als solche pro- zess- und parteifähig, wohl aber sind es ihre Gesellschafterinnen, welche rechtlich als Beschwerdeführerinnen gelten. Diese sind durch den angefochtenen Nichtein- tretensentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung und sind demnach zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die form- (Art. 38 Abs. 1 VRG) und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Wenn die Vorinstanz während des Beschwerdeverfahrens den angefochte- nen Entscheid im Sinne der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändert, hat das Obergericht die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 55 Abs. 3 VRG). Vorliegend hat das AIB dem (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben, indem sie mit dem berichtigten Entscheid vom 11. November 2025 die Verfahrenskosten um CHF 700.00 auf CHF 470.00 reduziert hat. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführerin beantragt aber eine noch weitergehende Reduktion oder den vollständigen Erlass. In diesem Um- fang bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen. 2. Streitig ist die Rechtzeitigkeit der am 20. März 2025 erhobenen Einsprache.
4 / 11 2.1. Gegen Bewertungsverfügungen und Gebührenrechnungen des AIB kann in- nert 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden (Art. 19 Abs. 1 IBG). Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG) und ist ge- wahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben worden ist (Art. 8 Abs. 1 VRG). Voraussetzung für den Beginn der Einsprachefrist ist somit, dass die Verfügung mitgeteilt wurde. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Verspätung mit zwei Argumentationen begründet: In erster Linie wird erwogen, das AIB habe die E._____ AG als Vertre- terin der EG A._____ betrachten dürfen. Mit der Gesuchstellung durch die E._____ AG und die nachfolgenden Kontakte sei ein Prozessrechtsverhältnis mit der EG A._____ zustande gekommen, so dass diese gehalten gewesen sei, dafür besorgt zu sein, dass ihr fristauslösende Verfügungen effektiv zugestellt werden könnten. In allen offiziellen Dokumenten, welche die Einsprecherin dem AIB eingereicht habe, sei die Korrespondenzadresse der B._____ AG in G._____ angegeben worden. Auch auf dem Internetauftritt der EG A._____ sei im Frühjahr 2025 noch diese Adresse angegeben worden. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei daher an diese Adresse versandt worden. Das sei die richtige Zustelladresse, zumal bis zu diesem Datum keine Adressänderung gemeldet worden sei. In Ermangelung einer schriftlichen Vollmacht habe sie die Verfügung auch nicht direkt der E._____ AG zustellen können. Die Verfügung sei zwar mit gewöhnlicher A-Post versandt wor- den, so dass ein direkter Beweis für die Zustellung nicht erbracht werden könne. Am gleichen Tag sei aber auch die Gebührenrechnung an die gleiche Adresse ver- sandt und einige Wochen später bezahlt worden. Sie müsse daher bei der Einspre- cherin eingegangen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass die Bewertungsverfügung nicht ebenfalls zugestellt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Post ein Zustellfehler unterlaufen sein könnte. Es sei somit davon auszugehen, dass die Verfügung den Briefkasten der B._____ AG erreicht habe und somit als zuge- stellt gelte. Als Eventualbegründung wird erwogen, auch im Falle einer mangelhaf- ten Zustellung sei der Einsprecherin die Berufung auf einen Zustellmangel verwehrt. Spätestens am 13. November 2024 (Eingang der Zahlung für die Gebührenrech- nung) habe die Einsprecherin sichere Kenntnis davon gehabt, dass eine Bewer- tungsverfügung ergangen sein müsse, zumal auf der Gebührenrechnung explizit auf Verfügungsdatum und Bewertungsart Bezug genommen worden sei. Die Ein- sprecherin wäre daher gehalten gewesen, sich innert Monatsfrist an das AIB zu wenden und sich über die Existenz einer Bewertungsverfügung zu erkundigen. Auch aus einer Gebührenschlussabrechnung der Stadt D._____ vom 23. Dezember
5 / 11 2024 gehe der Zeitpunkt der Schätzungseröffnung vom 22. Oktober 2024 hervor. Die erst ab dem 19. Februar 2025 unternommenen Bemühungen der Einsprecherin zur Erlangung einer Bewertungskopie seien daher verspätet gewesen. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Schätzung sei nicht von einer der bei- den Gesellschafterinnen beantragt worden, sondern von der E._____ AG als Ver- treterin der einfachen Gesellschaft. Die Zustellung der Verfügung hätte daher an deren Adresse in D._____ erfolgen müssen, nicht an die Adresse der B._____ AG in G._____. Es sei widersprüchlich, wenn das AIB einerseits ein Vertretungsverhält- nis zwischen der EG A._____ und der E._____ AG annehme, dann aber die Verfü- gung nicht an Letztere eröffne. Zudem sei auch die Zustellung der Verfügung an die Adresse in G._____ nicht bewiesen. Dass die Gebührenrechnung zugegangen sei, sei kein Beweis, dass auch die Bewertungsverfügung zugestellt oder überhaupt ver- sandt worden sei. Auch deren Bezahlung impliziere nicht, dass nebst der Gebühren- rechnung auch die Bewertungsverfügung zugegangen sei. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht bei der Vorinstanz nachgefragt habe: F._____ habe sich am 18. Fe- bruar 2025 mit Baubewilligungsrechnungen der Stadt D._____ vom 7. Januar 2025 befasst und dabei festgestellt, dass die darin erwähnte amtliche Schätzung nie bei der C._____ AG bzw. der E._____ AG eingetroffen sei. Er habe daher bei der B._____ AG nachgefragt, ob die Verfügung bei ihr eingegangen sei, was diese ver- neint habe. Daraufhin sei er an das AIB gelangt, worauf ihm am 20. Februar 2025 die fehlende Bewertung mitgeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher alles Zumutbare unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären. 2.2.3. Der Beschwerdegegner verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid und führt aus, der Versand von Bewertungsverfügungen erfolge durch einen spezialisierten Druck- und Versandservice des Kantons Graubünden. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass die fragliche Bewertungsverfügung nicht der Post übergeben worden sei. Sodann legt er einen Screenshot vor, aus dem hervor- gehe, dass noch im Frühjahr 2025 auf der Webseite der EG A._____ die Postan- schrift G._____ aufgeführt worden sei. Dies sei somit die offizielle Anschrift der EG A._____ gewesen. Das AIB habe sich darauf verlassen können, dass es die Verfü- gung an diese Adresse versenden durfte. Es sei lebensfern anzunehmen, dass das AIB von der Beschwerdeführerin eine Gebühr erheben würde, ohne dafür vorgängig eine Gegenleistung (Bewertung) erbracht zu haben. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei Durchsicht und Begleichung der Rechnung erkennen müssen, dass eine Bewertungsverfügung ergangen sein müsse. 2.2.4. In der Duplik wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde und bestreitet, dass in allen offiziellen Dokumenten die Adresse in
6 / 11 G._____ angegeben worden sei. Im Gegenteil sei bei allen Kontakten mit dem AIB die Adresse der E._____ AG in D._____ verwendet worden. 2.3. Die Darstellung des Beschwerdegegners, die Adresse in G._____ sei die of- fizielle Adresse der Beschwerdeführerin gewesen, findet in den zu den Akten gege- benen Unterlagen keine Stütze. Der von ihm eingelegte Screenshot (vgl. act. C.12) datiert vom 17. Juli 2025 und sagt über den hier interessierenden Zeitraum im Herbst 2024 nichts aus. Unabhängig davon ist aber diese Adresse nicht die richtige Zustelladresse für die Bewertungsverfügung. Wie die Beschwerdeführerin nämlich mit Recht vorbringt, ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdegegner einerseits von einem Vertretungsverhältnis zwischen der EG A._____ und der E._____ AG ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3a) und deshalb auf das von dieser ge- stellte Gesuch um Bewertung eingeht und mit deren Mitarbeitern in Kontakt ist (vgl. act. C.3a und act. C.3b), andererseits aber die Verfügung nicht an die Vertreterin eröffnet mit der Begründung, es fehle an einer schriftlichen Vollmacht. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden können sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 VRG). Eine Vertretung ist auch formlos mög- lich (Art. 11 Abs. 1 OR). Nur auf Verlangen der Behörde haben sich die Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 15 Abs. 3 VRG). Wenn also der Be- schwerdegegner die E._____ AG als Vertreterin betrachtete, hätte er die Verfügung an diese eröffnen müssen. 2.4. Wird eine Verfügung an die vertretene Person anstatt an den Vertreter eröff- net, gilt sie als nicht wirksam eröffnet und setzt namentlich nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist in Gange (vgl. BGE 151 II 625 E. 4.2, 144 IV 64 E. 2.5 und 143 III 28 E. 2.2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.,] Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N. 29 f.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.,] Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12). Allerdings führt dieser Mangel nicht schlechthin dazu, dass die Rechtsmit- telfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aufgrund von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) muss sich der Empfänger der mangelhaft zugestellten Verfügung innert vernünftiger Frist (normalerweise dreissig Tage) bei seinem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen oder bei der Behörde die rechtskonforme Zu- stellung verlangen. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (vgl. BGE 151 II 625 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 und 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.3.1, je m.H.; MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N. 30; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N. 12). Analoges gilt für andere Eröffnungsmängel: Auch wenn eine Verfü- gung nicht eröffnet wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt zu laufen,
7 / 11 in welchem der Adressat auf andere Weise sichere Kenntnis vom betreffenden Ver- waltungsakt erhalten hat und im Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung sei- ner Rechte wesentlichen Elemente ist. Ab diesem Moment kann erwartet werden, dass die Verfügung innerhalb der nun laufenden Beschwerdefrist angefochten wird. Zumindest muss, wer aus einer nicht offiziellen Quelle Kenntnis von einem ihn berührenden Entscheid erlangt, die nach den Umständen gebotenen Schritte unter- nehmen und darf nicht einfach beliebig lange untätig bleiben (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2, 129 II 193 E. 1, 129 II 125 E. 3.3 und 102 Ib 91 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N. 8; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N. 8 f.). 2.5. Die B._____ AG ist als Gesellschafterin der EG A._____ vermutungsweise zur Geschäftsführung befugt (Art. 535 OR). Wenn sie anstelle der Vertretung die Bewertungsverfügung vom 22. Oktober 2024 erhalten hat, wäre sie somit nach Treu und Glauben gehalten gewesen, das AIB oder die E._____ AG zu kontaktieren, um eine ordnungsgemässe Zustellung zu veranlassen. Für die Zustellung an die B._____ AG fehlt allerdings ein direkter Beweis, wie auch der angefochtene Ent- scheid (dortige E. 3c) anerkennt. Fraglich ist, ob sich aus anderen Umständen er- gibt, dass die B._____ AG von der Verfügung Kenntnis hatte. 2.6. Die Gebührenrechnung vom 22. Oktober 2024 (vgl. act. B.5) war ebenso wie die Bewertungsverfügung adressiert an "Einfache Gesellschaft A._____, c/o B._____ AG, G._____". Sie wurde unbestritten mit Valuta 13. November 2024 be- zahlt (vgl. act. C.9), was impliziert, dass sie spätestens an diesem Datum empfan- gen und zur Kenntnis genommen wurde. Auf der Rechnung befindet sich der Ver- merk: (...) Daraus musste nach Treu und Glauben geschlossen werden, dass eine Bewertung erfolgt ist. Das "Verfügungsdatum 22.10.2024" kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 38) nicht auf den Kostenentscheid beziehen, zumal gleich anschliessend auf das bewertete Grundstück hingewiesen wird. Zwar belegt die Rechnung nicht zwingend, dass auch die Bewertungsverfü- gung effektiv versandt und zugestellt wurde. Wie aber der Beschwerdegegner mit Recht vorbringt, widerspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Behörde eine Gebührenrechnung ausstellt für eine Bewertungsverfügung, die sie noch gar nicht eröffnet hat. Ebenso erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass die Behörde
8 / 11 die Bewertungsverfügung an die E._____ AG adressiert, die Gebührenrechnung jedoch an die Beschwerdeführerin bzw. die B._____ AG. Diese wäre somit gehalten gewesen, innert einer spätestens am 13. November 2024 beginnenden nützlichen Frist beim AIB um den Verbleib der Bewertungsverfügung nachzufragen, wenn sie diese nicht erhalten haben sollte (vgl. Erwägung 2.4 hiervor). Indessen wurden erst am 19. Februar 2025 Schritte unternommen, um vom AIB die Zustellung der Verfü- gung zu erwirken (vgl. Beschwerde Rz. 39). Damit ist die zumutbare Frist, innert welcher das Notwendige unternommen werden muss, überschritten. 2.7. Unerheblich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich F._____ (erst) am 18. Februar 2025 mit den Gebührenrechnungen der Stadt D._____ vom 7. Januar 2025 bzw. den angehängten Schlussabrechnungen vom
23. Dezember 2024 (vgl. act. B.6 und act. B.7) auseinandergesetzt habe und da- nach sofort tätig geworden sei. Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass am
22. Oktober 2024 eine "Schätzungseröffnung" erfolgte, wobei als Gesuchstellerin die "Einfache Gesellschaft A._____, p.A. C._____ AG, D._____" genannt ist. Es ist zwar nicht aktenkundig, wann diese Rechnungen eröffnet wurden. Geht man davon aus, dass dies am 7. Januar 2025 bzw. kurz danach erfolgte, wäre die am 19. Fe- bruar 2025 erfolgte Intervention auch verspätet. Entscheidend ist aber, dass bereits (spätestens) am 13. November 2024 eine der Gesellschafterinnen von der Bewer- tung Kenntnis hatte (vgl. Erwägung 2.6 hiervor) und somit die Frist, um tätig zu wer- den, begann. Deshalb ist auch der Beweisantrag auf Parteibefragung von F._____ nicht rechtserheblich und abzuweisen. 2.8. Die Einsprache vom 20. März 2025 erfolgte somit verspätet und der ange- fochtene Nichteintretensentscheid erging zu Recht. 3. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag um Erlass oder Reduktion der Staatsge- bühr für die angefochtene Verfügung (vgl. Erwägung 1.2 hiervor). Diese beträgt gemäss der berichtigten Verfügung vom 11. November 2025 CHF 300.00. 3.1. Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) wird die Staatsgebühr in der Regel pauschal für den Verfah- rensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben. Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes und den Gebührengrundsätzen (Art. 4 Abs. 1 VKV), mithin nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Inter- esse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). In erstinstanzlichen Verfahren für Verfahren vor Ämtern und gleichge- stellten Organisationseinheiten beträgt die Staatsgebühr CHF 50.00 bis 2'500.00
9 / 11 (Art. 4 Abs. 2 lit. a VKV). In diesem Rahmen wird die Gebühr nach Ermessen der Behörde festgesetzt. Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staats- gebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden (Art. 5 Abs. 1 VKV). 3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Sonderbestimmung für Nicht- eintretensentscheide. Art. 5 Abs. 1 VKV ist indessen eine Kann-Bestimmung und gibt keinen Rechtsanspruch auf Festsetzung unterhalb der Mindestgebühr oder vollständigen Erlass. In einem anderen Verfahren hat das frühere Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden eine Staatsgebühr von CHF 300.00 für einen Nicht- eintretensentscheid des AIB als rechtmässig beurteilt (vgl. Urteil U 23 20 vom 2. Mai 2023 E. 4). Der vorliegende Entscheid hatte zwar nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zum Thema, doch war der Fall nicht von vornherein völlig klar. Mit der Gebühr von CHF 300.00 hat der Beschwerdegegner den ihm zustehenden Be- urteilungsspielraum bei der Bemessung der Staatsgebühr nicht überschritten. 4. Die Beschwerde erweist sich damit in Bezug auf das Hauptbegehren als un- begründet. In Bezug auf das Eventualbegehren hat sich der Beschwerdegegner teil- weise unterzogen, was rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten in einem geringen Umfang aufzuerlegen; im Übrigen trägt sie die Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine ermessenweise festgelegte stark reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST und Spesen) zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG), hat selber aber keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
10 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 256.00 Total CHF 1’256.00 gehen im Umfang von CHF 1'130.40 (90 %) zulasten der Einfachen Gesell- schaft A._____, von CHF 125.60 (10 %) zulasten des Amtes für Immobilien- bewertung Graubünden. 3. Das Amt für Immobilienbewertung Graubünden hat die Einfache Gesellschaft A._____ aussergerichtlich mit CHF 300.00 (inkl. MWST und Spesen) zu ent- schädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]
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